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Die Rücknahme des Antrages ist möglich bis zur Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides. Wird Widerspruch gegen Mahnbescheid oder
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, so kann der Antrag ohne Einwilligung des Antragsgegners zurückgenommen werden und zwar bis zur Abgabe in das streitige Verfahren( Holch, MüKo, ZPO, 2. Auflage, §
690, RN 46 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung )Die Rücknahme hat dabei zur Folge, dass damit die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO greifen. Wurde der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt, so hat
auch die Zustellung der Antragsrücknahme an den Antragsgegner zu erfolgen, § 270 Abs.2 Satz 1 ZPO. Welchen Antrag kann der Antragsgegner stellen? Der Antrag lautet: Der Mahnbescheid/
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts........( Az.:......) ist wirkungslos . Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. ( Siehe hierzu: § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend) Zuständig für die
Kostenfestsetzung ist dabei das Gericht des streitigen Verfahrens.
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